Mit Verfügung vom 21. September 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit eingeräumt, die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 2159 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 mit, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage noch die Anschlussberufung erkläre (pag. 2171 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 22. September 2022 statt (pag. 2332 ff.).