__ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.________ im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 875.90 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 97 V. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR und Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 12. September 2015 an C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung von C.________ abgewiesen.