___ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 7. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des ehemaligen Straf- und Zivilklägers H.________, Advokat M.________ wurde im oberinstanzlichen Verfahren bereits mit Beschluss vom 1. Februar 2023 auf CHF 875.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Es wurde festgestellt, dass Advokat M.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.______