__ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 1'483.55, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher E.________ hat in diesem Umfang gegenüber D.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des ehemaligen Straf- und Zivilklägers H.________, Advokat M.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: