__ zuhanden von Fürsprecher E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 2'577.50, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher E.________ hat in diesem Umfang gegenüber D.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 2/Berufungsführers 3 D.________, Fürsprecher E.________ wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: