135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2 besteht keine Rück- (CHF 6'422.50) und Nachzahlungspflicht (CHF 753.20). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt L.________ sel., wird für das oberinstanzliche Verfahren nach Eingang einer allfälligen Honorarnote mit separatem Beschluss bestimmt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: