92 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5’000.00. 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'740.40 an C.________ für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. III. Der Kanton Bern trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 23'653.05 (ohne Kosten für die amtlichen Entschädigungen) im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 11'826.55. IV.