A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung, evtl. eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) zum Nachteil von G.________ und I.________. B. Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie 126 StPO erkannt wurde: 1. Die Forderung von H.________ wird abgewiesen. 2. Die Zivilklagen von I.________, G.________ und F.________ werden auf den Zivilweg verwiesen. C. Weiter verfügt wurde: