, Advokat M.________ wurde im oberinstanzlichen Verfahren bereits mit Beschluss vom 1. Februar 2023 auf CHF 875.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (pag. 1751 ff.). Es wurde festgestellt, dass Advokat M.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.________ im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 875.90 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen