für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren infolgedessen mit CHF 6'028.95. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 6'028.95 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.______