auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. 26.2.3 Advokat K.________ Der Straf- und Zivilkläger C.________ wurde im oberinstanzlichen Verfahren bis zur Mandatsniederlegung vom 7. November 2022 (pag. 1683) privat vertreten durch Advokat K.________. Mit Berufungserklärung vom 13. September 2021 (pag. 1573 f.) beantragte Advokat K.________ für seinen Klienten «eine angemessene Parteientschädigung», was C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Befragung nochmals bestätigte (pag. 1850 Z. 1 ff.).