für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren entsprechend mit CHF 7'257.60 (28 Stunden à CHF 200.00, Reisezuschlag von CHF 450.00, Auslagen von insgesamt CHF 688.70, MWST von CHF 518.90). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 7'257.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat.