88 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, H.________ zuhanden von Advokat M.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar (Stundenansatz von CHF 250.00) im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 2'237.45, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Advokat M.________ hat in diesem Umfang gegenüber H.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).