für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.________ im erstinstanzlichen Verfahren somit noch mit CHF 2'845.45. Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Tötung, unter anderem zum Nachteil von H.________, kann der Kanton Bern nunmehr die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.________ im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 10'914.80 vom Beschuldigten