im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'159.00. Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Tötung, unter anderem zum Nachteil von D.________, kann der Kanton Bern nunmehr die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 11'159.00 vom Beschuldigten verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Fürsprecher E.______