26.1.3 Fürsprecher E.________ Das von der Vorinstanz festgesetzte amtliche Honorar ist in Bezug auf die Höhe der Stunden (insgesamt 47.85) und Auslagen (insgesamt CHF 788.20) nicht zu beanstanden. Einzig die errechnete Mehrwertsteuer erfährt aufgrund eines Rechnungsfehlers (CHF 800.80 anstatt CHF 126.05) eine Anpassung zu Gunsten von Fürsprecher E.________. Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'159.00. Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Tötung, unter anderem zum Nachteil von D.___