87 Die von C.________ mit Honorarnote von Advokat K.________ vom 13. März 2020 für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung von insgesamt CHF 4'740.40 (inkl. Auslagen und MWST, pag. 1221 f.) wird als angemessen erachtet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend hat der Beschuldigte C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'740.40 (Arbeitsaufwand von 16.17 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 318.50 und MWST von CHF 338.91) zu bezahlen.