Entsprechend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 1/2 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 12'845.00, ausmachend CHF 6'422.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt L.________ sel. 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'506.35, ausmachend CHF 753.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2 besteht keine Rück- (CHF 6'422.50) und Nachzahlungspflicht (CHF 753.20). 26.1.2 Advokat K.__