5’000.00 festgesetzt. Auch wenn keine der Parteien vollständig obsiegend ist, rechtfertigt es sich mit Blick auf das vollumfängliche Obsiegen der berufungsführenden Parteien in der Hauptsache (Schuldspruch wegen versuchter Tötung) die gesamten Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen.