5 oben) sind 1/2 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 11'826.50, vom Kanton Bern zu tragen. Die verbleibenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 11'826.50 (1/2 von CHF 23'653.05) sind zufolge der oberinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche wegen versuchter Tötung und grober Verkehrsregelverletzung dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).