Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte D.________ bzw. dessen Vertretung im Rahmen des Parteivortrages aus, dass die Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten bereits mit der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters geklärt worden seien und er daher keine Zivilansprüche mehr geltend mache (pag. 1883). Damit wird die Forderung von D.________ infolge Rückzugs der Zivilklage gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO als erledigt abgeschrieben.