1848 Z. 26 ff.). In Anbetracht sämtlicher Umstände und unter Einbezug von Präjudizien, welche als Orientierungshilfe beigezogen werden können, erscheint vorliegend eine Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 als angemessen. Der Beginn des Verzugszinslaufes fällt auf den Tatzeitpunkt und ist somit antragsgemäss auf den 12. September 2015 festzusetzen. Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 des Obligationenrechts (OR; SR 220) 5%. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung des Strafund Zivilklägers C.________ abgewiesen.