570 ff.). Er wurde nach dem Vorfall bis am 14. September 2015 im Spital stationär behandelt und war bis zum 27. September 2015 arbeitsunfähig (pag. 571 f.). Die Verletzungen sind anschliessend gut verheilt, wobei C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass seine Schulter bis heute nicht vollständig verheilt sei. Er treibe regelmässig Sport und merke dabei, dass es immer «zwicke». Er habe sonst keine anderen gesundheitlichen Probleme (pag. 1848 Z. 26 ff.).