Zumal der Beschuldigte verurteilt wurde, ist nachfolgend über die Genugtuung der Straf- und Zivilklägerschaft zu entscheiden. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt dem Gericht ein grosses Ermessen zu. Die Rechtsprechung gibt daher eine sehr grosse Bandbreite von Genugtuungsbeträgen in den jeweiligen Einzelfällen vor. Vergleiche sind jeweils nicht einfach, weil jeder Fall seine Besonderheiten aufweist, die sich von anderen Fällen wesentlich unterscheiden.