aber nicht spruchreif ist (Bst. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst. Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung kann auf die korrekten erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1560 f.; S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).