126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Bst. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Bst. b). Demgegenüber wird die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (Bst. a), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Bst. b), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (Bst. c) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt