42 Abs. 1 StGB). Einträge im Strafregister sind nicht verzeichnet. Wie bereits dargelegt, wird das hängige Strafverfahren wegen Drohung aufgrund der Unschuldsvermutung nicht berücksichtigt. Entsprechend ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug unter An- 83 setzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art. 44 Abs. 1 StGB).