Grundsätzlich wäre seine Handlung vermeidbar gewesen. Mit Blick auf die vorangehenden Ereignisse muss dem Beschuldigten aber zugebilligt werden, dass die Vermeidbarkeit seines strafbaren Verhaltens reduziert und er sich selber in einer sehr belasteten Situation befand. Insgesamt fiel es ihm schwerer, die Tat zu vermeiden als dem durchschnittlich handelnden Täter. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe auf 30 Tagessätze Geldstrafe, dies – mit Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse – bei einer Tagessatzhöhe von CHF 40.00. 19.2 Vollzug