Hierfür rechtfertigt sich eine Strafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe. Strafreduzierend wirkt sich allerdings aus, dass der Beschuldigte in schwerer Bedrängnis und zu einem gewissen Grad aus nachvollziehbaren Gründen handelte (vgl. zudem Ziff. 18.2.2 hiervor). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht selbst die Frontscheibe beschädigte, sondern dies auf den vorangehenden Angriff zurückzuführen war. Grundsätzlich wäre seine Handlung vermeidbar gewesen.