19. Konkrete Strafzumessung betreffend Geldstrafe 19.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten sowie Täterkomponenten Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.). Die VBRS-Richtlinien sehen für eine grobe Verkehrsregelverletzung eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vor (S. 7, Ziff.