51 StGB, mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf Art. 110 Abs. 6 StGB, wonach sich die strafrechtlich relevante Zeit nicht in Stunden bemessen kann, ist die erstandene Untersuchungshaft tageweise anzurechnen. Ein angebrochener Tag gilt daher grundsätzlich als ganzer. Erstreckt sich die Untersuchungshaft indes über zwei aufeinander folgende Kalendertage, werden praxisgemäss nur dann zwei Tage angerechnet, wenn die Gesamtdauer der Haft 24 Stunden überschreitet (METT- LER/SPICHTIN, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 35 zu Art. 51 StGB, mit weiteren Hinweisen).