44 Abs. 1 StGB). 18.8 Anrechnung der Polizeihaft Unabhängig davon, von wem und aus welchem Grund eine vorläufige Festnahme (Art. 217 ff. StPO), eine Vorführung (Art. 207 ff. StPO) oder eine Anhaltung (Art. 215 StPO) angeordnet oder durchgeführt wurde, ist der mit einer derartigen Massnahme regelmässig einhergehende kurzfristige Freiheitsentzug jedenfalls dann als nach Art. 51 StGB anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren, wenn der davon Betroffene länger als drei Stunden in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird (METTLER/SPICHTIN, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 51 StGB, mit weiteren Hinweisen).