43 Abs. 2 StGB). Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und der nun schon länger andauernden deliktsfreien Zeit kann dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug gewährt werden. Dem nicht unerheblichen Verschulden des Beschuldigten wird insofern Rechnung getragen, als dass der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 StGB auf das Maximum, nämlich die Hälfte der Strafe bzw. 18 Monate festgesetzt wird. Der Vollzug der übrigen 18 Monate Freiheitsstrafe wird aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).