Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 18.6.4 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit neutral auf die Strafhöhe aus. 18.7 Vollzug Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).