Der Vollzug der Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe darf diese Konsequenz nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Solche besonderen Umstände, die eine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit bewirken, sind beim Beschuldigten – auch unter Berücksichtigung seines angeschlagenen Gesundheitszustands – nicht gegeben. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen.