81 richts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Mit Blick auf die Strafart der Freiheitsstrafe liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Der Vollzug der Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem familiären Umfeld herausgerissen wird.