18.6.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich korrekt und anständig im Strafverfahren. Er hat allerdings weder Einsicht noch Reue gezeigt. Vielmehr störte er sich daran, dass er als beschuldigte Person einvernommen wurde (vgl. pag. 123 Z. 22), er fragte sich, was er den Menschen getan habe und weshalb er hier sei (vgl. 123 Z. 22pag. 1869 Z. 6 f.). Dieser Umstand wirkt sich allerdings neutral aus. 18.6.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesge-