Betreffend Verletzungsfolgen ist es bei den Opfern bei einfachen Körperverletzungen geblieben. Angesichts dieser Umstände erachtet die Kammer eine Reduktion der Strafe um zwei Jahre, d.h. von sechs auf vier Jahre als angemessen. 18.5 Verfahrensdauer Es liegt kein Fall von Art. 48 Bst. e StGB vor, zumal 2/3 der Verjährungsfrist noch nicht verstrichen sind (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 48 StGB). Zwischen dem Vorfall im September 2015 und dem oberinstanzlichen Urteil liegen aber rund 7.5 Jahre.