80 Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Vorliegend ist es einer glücklichen Fügung, dem Zufall, aber auch der nicht allzu hohen Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten zu verdanken, dass es beim Versuch geblieben ist. Betreffend Verletzungsfolgen ist es bei den Opfern bei einfachen Körperverletzungen geblieben.