Weil dieser Umstand bereits im Rahmen von Art. 48 StGB berücksichtigt wurde, ist unter dem Titel er Vermeidbarkeit kein weiterer Abzug vorzunehmen. Insgesamt bleibt es (vorläufig) bei einer Freiheitsstrafe von sechs Jahre. 18.3 Hypothetische verschuldensangemessene Strafe Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht (im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens) zu bewerten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von sechs Jahren als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.