Er hätte seine Fluchtfahrt fortsetzen und sich und seine Mitfahrerinnen aus der Gefahrenzone hinausbringen können. Gestützt auf das, was ihm unmittelbar zuvor geschehen war und mit Blick auf die Tatsache, dass sein Kollege und die anderen Mitreisenden nach wie vor den Angreifern ausgeliefert waren, muss dem Beschuldigten aber zugebilligt werden, dass die Vermeidbarkeit seines strafbaren Verhaltens reduziert war und er sich selber in einer sehr belasteten Situation befand. Insgesamt fiel es ihm schwerer, die Tat zu vermeiden als dem durchschnittlich handelnden Täter. Weil dieser Umstand bereits im Rahmen von Art.