2 StGB) handelte. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte sowohl aus achtenswerten Beweggründen als auch in schwerer Bedrängnis handelte, womit zwei gewichtige Strafmilderungsgründe Anwendung finden. Die Beweggründe führen insgesamt zu einer Reduktion der Strafe um 1/3, d.h. von neun auf sechs Jahre Freiheitsstrafe. 18.2.3 Vermeidbarkeit Die strafbare Handlung wäre für den Beschuldigten grundsätzlich vermeidbar gewesen. Er hätte seine Fluchtfahrt fortsetzen und sich und seine Mitfahrerinnen aus der Gefahrenzone hinausbringen können.