Er befand sich in einer Stress- und Ausnahmesituation. Die Gewissheit, dass die ihm nahestehenden Personen bei den Angreifern zurückblieben und der Möglichkeit, dass sie noch immer massiv angegriffen werden, brachten den Beschuldigten in Bedrängnis, etwas zu tun, weshalb er sich dazu entschloss, zurück «an den Ort des Geschehens» zukehren, wobei er für sich keinen anderen Ausweg sah, als in Kauf zu nehmen, in die Menschenmenge zu fahren, um zur Polizei zu gelangen. Aufgrund dieser Ausnahmesituation ist dem Beschuldigten auch zuzugestehen, dass er in schwerer Bedrängnis (Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB) handelte.