Sein verfolgter Zweck, die Polizei auf die Situation seiner Begleitpersonen aufmerksam zu machen, muss dabei aber als achtenswert angesehen werden. Der Beschuldigte handelte dabei unter dem Eindruck der Geschehnisse, dem Anblick, der sich ihm selbst kurze Zeit zuvor bot, den Angriffen, welchen er selbst ausgesetzt war und unter dem Bedürfnis, etwas für seine Freunde tun zu wollen. Sein Verschulden ist unter diesem Aspekt als markant geringer anzusehen, als jenes eines Täters, der nicht aus achtenswerten Beweggründen (Art. 48 Bst. a Ziff. 1 StGB) handelt.