18.2.2 Beweggründe Unter dem Titel des Beweggrundes ist zunächst zu erwähnen, dass der Beschuldigte zu einem gewissen Grad altruistisch handelte. Zwar hat er mit seinem Wendemanöver und der Fahrt nach oben auch seine Cousine und Tochter einer möglichen Gefahr, nämlich wieder in die Auseinandersetzung zu geraten, ausgesetzt. Sein verfolgter Zweck, die Polizei auf die Situation seiner Begleitpersonen aufmerksam zu machen, muss dabei aber als achtenswert angesehen werden.