Fazit objektives Tatverschulden Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum grossen Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe als mittelschwer bis schwer zu qualifizieren und entspricht einer Strafe im Bereich von rund 14 Jahren. 18.2 Subjektive Tatkomponenten 18.2.1 Willensrichtung Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Sein Ziel war es, die Polizei zu alarmieren, und nicht, die Menschen auf der Strasse zu töten. Dieser Umstand wirkt sich erheblich strafmindernd aus. Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um rund 1/3 auf neun Jahre als angemessen. 18.2.2 Beweggründe