Dass er dann – ohne kaum etwas zu sehen – die Strasse wieder hochgefahren ist, zeugt von einer gewissen Hartnäckigkeit in seinem Vorgehen. Allerdings wäre es dem Beschuldigten auch möglich gewesen, wesentlich schneller zu fahren und auf Ausweichmanöver zu verzichten. Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden unter dieser Komponente auszugehen. Dass er seinen Wagen als «Werkzeug» benutzt hat, führte unter anderem zur Annahme der Qualifikation der vorsätzlichen Tötung und darf unter Beachtung des Doppelverwertungsverbotes nicht zusätzlich bei der Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt werden.