78 18.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Die Tat war nicht geplant, das Vorgehen war nicht raffiniert, aber brachial. Der Beschuldigte bediente sich des «Werkzeugs», das ihm zur Verfügung stand. Er ist ursprünglich unverschuldet in diese Situation hineingeraten und wurde vom Angriff der Gegendemonstranten völlig überrascht.