18. Konkrete Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe 18.1 Objektive Tatkomponenten 18.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs, Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 111 StGB ist das Leben des Menschen und damit das höchste Rechtsgut überhaupt (SCHWARZENEGGER/STÖSSEL, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Vor Art. 111 StGB). Es gibt keine schwerere Verletzung als den Tod eines Menschen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist gross.