Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 1795). Das im Urteilszeitpunkt hängige Strafverfahren wegen Drohung wird aufgrund der Unschuldsvermutung nicht berücksichtigt. Somit ist von einem intakten Leumund auszugehen. Es sind keine Gründe ersichtlich, vom gesetzlich vorgesehenen Primat der Geldstrafe abzuweichen (Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist daher als Geldstrafe auszusprechen. Aufgrund der Ungleichartigkeit der Strafen kommt das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung.